Satzung
des Vereins
Kieler Keulen e.V.
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1 Name, Sitz, Eintragung
1.
Der Verein führt den Namen Kieler Keulen.
2.
Der Verein hat seinen Sitz in Schönkirchen.
3.
Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen und führt den
Zusatz "e.V."
4.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnitts
"Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
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2 Zweck
1.
Der
Verein hat den Zweck, den Schlagballsport zu erhalten, zu fördern
in der
Bevölkerung in
der Bundesrepublik Deutschland bekannt zu
machen.
2.
Der
Zweck soll insbesondere verwirklicht werden durch
- Aufbauen von Jugend- und
Erwachsenenmannschaften
- Veranstaltungen und Turniere
- Förderung der Arbeit ähnlich
ausgerichteter Vereine und Einrichtungen im In- und Ausland.
3.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für
satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine
Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch
keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln
des Vereins. Der Verein darf keine Person
oder Institution, sei sie mit dem Verein
verbunden oder nicht, durch Ausgaben, die dem
Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßige Vergütungen begünstigen.
Bei Ausscheiden aus dem Verein, bei dessen
Auflösung oder Aufhebung besteht kein
Anspruch auf das Vereinsvermögen oder die
geleisteten Beiträge.
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3 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr
ist das Kalenderjahr
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4 Mitgliedschaft
1.
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische
Personen sein. Der
Antrag auf
Aufnahme ist schriftlich zu stellen. Über
die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Wird ein Antrag auf Mitgliedschaft vom
Vorstand abgelehnt, so kann die betroffene Person
Einspruch erheben. Über den Einspruch
entscheidet die Mitgliederversammlung.
Der Einspruch ist schriftlich zu erheben.
2.
Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe der
Beiträge auf Vorschlag des
Vorstands
mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder.
Die Mitglieder sind zur regelmäßigen Zahlung
der Mitgliedsbeiträge verpflichtet. Über
eine Beitragsbefreiung entscheidet der Vorstand.
3.
Der Beitritt ist erst vollzogen, wenn die erste Beitragszahlung
eingegangen ist
oder seitens
desVorstandes eine Beitragsbefreiung
ausgesprochen wurde.
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5 Erlöschen der Mitgliedschaft
1.
Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod,
Austritt oder Ausschluß.
2.
Der Austritt kann mit einer Frist von einem
Monat zum jeweiligen Monatsende erfolgen.
Die Austrittserklärung ist schriftlich an
den Vorstand zu richten.
3.
Nach drei Monaten Beitragsrückstand und
einmaliger Mahnung ruhen die Mitgliedsrechte.
Nach weiteren drei Monaten ohne eine
Reaktion des Mitglieds erfolgt der Ausschluß
automatisch. Ein Ausschluß kann auch
erfolgen, wenn das Mitglied grob oder wiederholt
gegen die Satzung verstößt.
4.
Der Vorstand entscheidet über den Ausschluß.
Er ist verpflichtet, dem Mitglied vor seiner
Entscheidung eine Frist von mindestens
zwei Wochen einzuräumen, in der sich das Mitglied
zu den erhobenen Vorwürfen äußern kann.
Gegen den Ausschluß kann das Mitglied Berufung
zur Mitgliederversammlung einlegen, die
innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang
des Ausschließungsbeschlusses schriftlich
beim Vorstand eingereicht werden muß. Während
des Ausschlußverfahrens ruhen die
Mitgliedschaftsrechte des betroffenen Mitglieds.
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6 Stimmrecht
1.
Jedes Mitglied hat eine Stimme.
2.
Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist
unzulässig.
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7 Organe des Vereins
Organe
des Vereins sind a) die
Mitgliederversammlung
b)
der Vorstand.
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8 Mitgliederversammlung
1.
Die ordentliche Mitgliederversammlung wird
jährlich durch den Vorstand einberufen.
Die Mitglieder werden unter Bekanntgabe
der Tagesordnung und unter Einhaltung einer
Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen
schriftlich eingeladen.
2.
Der Vorstand kann jederzeit eine
außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Hierzu ist er verpflichtet, wenn
mindestens ein Zehntel der Mitglieder die Einberufung
schriftlich unter Angabe der zu
behandelnden Tagesordnung verlangt. Die Einladungsfrist
hierzu beträgt 2 Wochen.
3.
Die ordentliche Mitgliederversammlung hat
folgende Aufgaben:
a) die Wahl des Vorstands
b) die Wahl des Kassenwartes auf die
Dauer eines Jahres.
c) Genehmigung des Haushaltsplanes
d) Beschlußfassung über eingebrachte
Anträge
e)
Beschlußfassung über Förderkriterien
4.
Satzungsänderungen und die Auflösung des
Vereins können nur auf einer ordentlichen
Mitgliederversammlung beschlossen
werden.
5.
Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig,
wenn fristgerecht eingeladen worden ist.
6.
Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer
Mitte eine Versammlungsleiterin und einen
Versammlungsleiter.
7.
Die Mitgliederversammlung faßt ihre
Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der
erschienenen Mitglieder, es sei denn,
das Gesetz oder die Satzung schreiben eine andere
Stimmenmehrheit vor. Beschlüsse über
Satzungsänderungen erfordern eine Mehrheit
von zwei Dritteln der in der
Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder. Der Inhalt
der beabsichtigten Satzungsänderung muß
den Mitgliedern in der Einladung mitgeteilt
worden sein.
8.
Die Mitgliederversammlung gibt sich eine
Wahlordnung. Für Änderungen der Wahlordnung
gelten die gleichen Bestimmungen wie für
die Satzungsänderung.
§
9 Der Vorstand
1.
Der Vorstand besteht aus einem Mitglied.
2.
Die Wahl des Vorstandsmitgliedes erfolgt
auf ein Jahr. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl
eines neuen Vorstands im Amt. Eine
Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand kann vor
Ende der regulären Amtszeit mit einer
Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen
Mitglieder
auf der Mitgliederversammlung abgewählt
werden. Auf dieser Mitgliederversammlung ist
ein neuer Vorstand zu wählen, der bis
zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung
amtiert.
3.
Das Vorstandsmitglied vertritt den Verein
gerichtlich und außerordentlich.
§
10 Beurkundung von Beschlüssen
1.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung
und des Vorstands sind schriftlich abzufassen
und von der jeweiligen Sitzungsleitung
zu unterzeichnen.
2.
Über jede Mitgliederversammlung wird eine
Niederschrift aufgenommen, die von der
Versammlungsleitung zu unterzeichnen
ist.
§
11 Vereinsauflösung
1.
Der Verein wird aufgelöst durch
schriftliche Urabstimmung, wobei eine Mehrheit der sich
daran beteiligenden Mitglieder
erforderlich ist.
2.
Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei
Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an den Verein Kommunikationszentrum
Hansastraße 48
e.V., der es
unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu
verwenden hat.
Schönkirchen,
den 14.08.2002
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