Satzung

des Vereins Kieler Keulen e.V.

 

 

 

_ 1   Name, Sitz, Eintragung

 

1. Der Verein führt den Namen Kieler Keulen.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Schönkirchen.

3. Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen und führt den Zusatz  "e.V."

4. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke

    im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

 

_ 2  Zweck

 

1.      Der Verein hat den Zweck, den Schlagballsport zu erhalten, zu fördern in der Bevölkerung in

    der Bundesrepublik Deutschland bekannt zu machen.

2.      Der Zweck soll insbesondere verwirklicht werden durch

   - Aufbauen von Jugend- und Erwachsenenmannschaften

   - Veranstaltungen und Turniere

   - Förderung der Arbeit ähnlich ausgerichteter Vereine und Einrichtungen im In- und Ausland.

3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

    Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

    Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch

    keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person

    oder Institution, sei sie mit dem Verein verbunden oder nicht, durch Ausgaben, die dem

    Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßige Vergütungen begünstigen.

    Bei Ausscheiden aus dem Verein, bei dessen Auflösung oder Aufhebung besteht kein

    Anspruch auf das Vereinsvermögen oder die geleisteten Beiträge.

 

 

_ 3  Geschäftsjahr

 

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

 

_ 4  Mitgliedschaft

 

1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein. Der Antrag auf                                

    Aufnahme ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

    Wird ein Antrag auf Mitgliedschaft vom Vorstand abgelehnt, so kann die betroffene Person

    Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.

    Der Einspruch ist schriftlich zu erheben.

2. Die Mitgliederversammlung beschließt die Höhe der Beiträge auf Vorschlag des Vorstands

    mit einer Mehrheit von 2/3 der Mitglieder. Die Mitglieder sind zur regelmäßigen Zahlung

    der Mitgliedsbeiträge verpflichtet. Über eine Beitragsbefreiung entscheidet der Vorstand.

3. Der Beitritt ist erst vollzogen, wenn die erste Beitragszahlung eingegangen ist oder seitens

    desVorstandes eine Beitragsbefreiung ausgesprochen wurde.

 

 

_ 5  Erlöschen der Mitgliedschaft

 

1.  Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluß.

2.  Der Austritt kann mit einer Frist von einem Monat zum jeweiligen Monatsende erfolgen.

     Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

3.  Nach drei Monaten Beitragsrückstand und einmaliger Mahnung ruhen die Mitgliedsrechte.

     Nach weiteren drei Monaten ohne eine Reaktion des Mitglieds erfolgt der Ausschluß

     automatisch. Ein Ausschluß kann auch erfolgen, wenn das Mitglied grob oder wiederholt

     gegen die Satzung verstößt.

4.  Der Vorstand entscheidet über den Ausschluß. Er ist verpflichtet, dem Mitglied vor seiner

     Entscheidung eine Frist von mindestens zwei Wochen einzuräumen, in der sich das Mitglied

     zu den erhobenen Vorwürfen äußern kann. Gegen den Ausschluß kann das Mitglied Berufung

     zur Mitgliederversammlung einlegen, die innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang

     des Ausschließungsbeschlusses schriftlich beim Vorstand eingereicht werden muß. Während

     des Ausschlußverfahrens ruhen die Mitgliedschaftsrechte des betroffenen Mitglieds.

 

 

_ 6  Stimmrecht

 

1.   Jedes Mitglied hat eine Stimme.

2.   Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.

 

 

_ 7  Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind   a) die Mitgliederversammlung

                                         b) der Vorstand.

 

 

_ 8  Mitgliederversammlung

 

1.  Die ordentliche Mitgliederversammlung wird jährlich durch den Vorstand  einberufen.

     Die Mitglieder werden unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer

     Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen schriftlich eingeladen.

2.  Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

     Hierzu ist er verpflichtet, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder die Einberufung

     schriftlich unter Angabe der zu behandelnden Tagesordnung verlangt. Die Einladungsfrist         

     hierzu beträgt 2 Wochen.

3.  Die ordentliche Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

     a) die Wahl des Vorstands

     b) die Wahl des Kassenwartes auf die Dauer eines Jahres.

     c) Genehmigung des Haushaltsplanes

     d) Beschlußfassung über eingebrachte Anträge

     e)  Beschlußfassung über Förderkriterien

4.   Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur auf einer ordentlichen

      Mitgliederversammlung beschlossen werden.

5.   Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn fristgerecht eingeladen worden ist.

6.   Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte eine Versammlungsleiterin und einen

      Versammlungsleiter.

7.   Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der

      erschienenen Mitglieder, es sei denn, das Gesetz oder die Satzung schreiben eine andere

      Stimmenmehrheit vor. Beschlüsse über Satzungsänderungen erfordern eine Mehrheit

      von zwei Dritteln der in der Mitgliederversammlung erschienenen Mitglieder. Der Inhalt

      der beabsichtigten Satzungsänderung muß den Mitgliedern in der Einladung mitgeteilt

      worden sein.

8.   Die Mitgliederversammlung gibt sich eine Wahlordnung. Für Änderungen der Wahlordnung

      gelten die gleichen Bestimmungen wie für die Satzungsänderung.

 

 

§ 9  Der Vorstand

 

1.   Der Vorstand besteht aus einem Mitglied.

2.   Die Wahl des Vorstandsmitgliedes erfolgt auf ein Jahr. Der Vorstand bleibt bis zur Wahl

      eines neuen Vorstands im Amt. Eine Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand kann vor

      Ende der regulären Amtszeit mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen

      Mitglieder

      auf der Mitgliederversammlung abgewählt werden. Auf dieser Mitgliederversammlung ist

      ein neuer Vorstand zu wählen, der bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung

      amtiert.

3.   Das Vorstandsmitglied vertritt den Verein gerichtlich und außerordentlich.

 

§ 10 Beurkundung von Beschlüssen

 

1.   Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands sind schriftlich abzufassen

      und von der jeweiligen Sitzungsleitung zu unterzeichnen.

2.   Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die von der                 

      Versammlungsleitung zu unterzeichnen ist.

 

 

§ 11 Vereinsauflösung

 

1.   Der Verein wird aufgelöst durch schriftliche Urabstimmung, wobei eine Mehrheit der sich

      daran beteiligenden Mitglieder erforderlich ist.

2.   Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das

      Vermögen des Vereins an den Verein Kommunikationszentrum Hansastraße 48 e.V., der es

      unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu

      verwenden hat.

 

 

 

Schönkirchen, den  14.08.2002

 

 

 

 

 

                      

 

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